Aufbewahrungsfristen
Nahezu alle ärztlichen Dokumente sind gemäß § 10 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen zehn Jahre aufzubewahren. Im Einzelnen gelten folgende Aufbewahrungsfristen (alphabetische Reihenfolge):
A
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10 Jahre
Ambulantes Operieren (Aufzeichnungen und Dokumentationen)
-
1 Jahr
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschrift des gelben Dreifachsatzes, Teil C)
-
1 Jahr
Arztakten
-
10 Jahre
Arztbriefe (eigene und fremde)
-
10 Jahre
Ärztliche Aufzeichnungen einschließlich Untersuchungsbefunde
-
10 Jahre
Ärztliche Behandlungsunterlagen
-
1 Jahr
Abrechnungsscheine bei Diskettenabrechnung
-
10 Jahre
Aufzeichnungen (des Arztes in seiner Kartei)
B
-
10 Jahre
Befunde
-
10 Jahre
Berichte (Überweiser und Hausarzt)
-
10 Jahre
Berufsunfähigkeitsgutachten
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3 Jahre
Betäubungsmittel (BtM-Rezeptdurchschrift, BtM-Karteikarten, BtM-Bücher)
-
10 Jahre
Befundmitteilungen
-
30 Jahre
Behandlung mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen
- Blutprodukte/Transfusionsgesetz
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30 Jahre
Anwendung von Blutprodukten sowie gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behnadlung von Hämastasestörungen
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15 Jahre
Aufzeichnung über Spenderentnahmen und die Anwendung von Blutprodukten (§§ 11 Abs. 1 Satz 2 1. Variante, § 14 Abs. 3 TFG)
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20 Jahre
Dokumentation über Spenderimmunisierung und Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Variante TFG)
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30 Jahre
Angaben, die für die Rückverfolgung benötigt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 3. Variante TFG und Angaben gemäß § 14 Abs. 2 TFG)
-
D
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10 Jahre
DMP-Unterlagen
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15 Jahre
Durchgangsarzt/D-Arzt-Verfahren (Ärztliche Unterlagen einschließlich Krankenblätter und Röntgenbilder)
E
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10 Jahre
EEG-/EKG-Streifen
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1 Jahr
Ersatzverfahren, Abrechnungsscheine
G
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5 Jahre
Gesundheitsuntersuchung (Teil B des Berichtsvorsdrucks nach der Untersuchung)
-
10 Jahre
Gutachten über Patienten (für Krankenkasse, Versicherungen, Berufsgenossenschaften)
H
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10 Jahre
H-Ärzte (Behandlungsunterlagen einschließlich Röntgenbilder)
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15 Jahre
Häusliche Krankenpflege (Verordnung von) ¹
-
10 Jahre
Heilmittelverordnung (Verordnung von) ¹
J
-
10 Jahre
Jugendarbeitsschutzuntersuchung (Untersuchungsbogen)
-
5 Jahre
Jugendgesundheitsuntersuchung (Berichtsvordrucke, Dokumentation)
K
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10 Jahre
Karteikarten (einschließlich ärztlicher Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde)
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5 Jahre
Koloskopie (Teil B des Berichtsvorsdrucks)
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5 Jahre
Kontrollkarten über interne Qualitätssicherung und Zertifikate über erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen
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10 Jahre
Krankenhausberichte (über stationäre Behandlung) nach Abschluß der Behandlung
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10 Jahre
Krankenkassenanfragen (Durchschriften)
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10 Jahre
Krankenhausbehandlung (Verordnung, Krankenhauseinweisung Teil C)
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10 Jahre
Krankenhausberichte
-
10 Jahre
Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (ärztliche Aufzeichnungen)
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5 Jahre
Krebsfrüherkennung Frauen (Berichtsvorduck Teil B)
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4 Quartale
Krebsfrüherkennung Frauen (Berichtsvordruck Teil A)
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5 Jahre
Krebsfrüherkennung Männer (Berichtsvordruck Teil B)
-
4 Quartale
Krebsfrüherkennung Männer (Berichtsvordruck Teil A)
-
5 Jahre
Laborqualitätssicherung (Kontrollkarten)
-
5 Jahre
Laborzertifikate von Ringversuchen
-
5 Jahre
Labor (interne Qualitätssicherung)
-
10 Jahre
Laborbuch/Laborbefunde
-
10 Jahre
Langzeit-EKG (Computerauswertung, keine Tapes)
-
10 Jahre
Lungenfunktionsdiagnostik (Diagramme)
L
N
-
1 Jahr
Notfallschein, Teil A (EDV-abrechnende Ärzte)
-
10 Jahre
Notfallschein, Teile B und C ¹
P
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10 Jahre
Patientenkartei (nach der letzten Behandlung)
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10 Jahre
Psychotherapie (Mitteilungen der Krankenkasse)
R
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2 Jahre
Röntgen (Konstanzprüfungen und Dokumentation)
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10 Jahre
Röntgendiagnostik (Röntgenaufnahmen von Patienten über 18 Jahre. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr bei Patienten, sodaß alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen)
-
30 Jahre
Röntgentherapie (Aufzeichnungen)
S
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4 Jahre
Sicherungsdiskette (Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung)
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10 Jahre
Sonographie (Aufzeichnungen, Fotos, Prints, Disketten)
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4 Jahre
Sprechstundenbedarf Lieferschein
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30 Jahre
Strahlen-/Röntgenbehandlung/-therapie (Aufzeichnungen, Berechnungen nach der letzten Behandlung)
-
10 Jahre
Strahlen-/Röntgendiagnostik (Aufzeichnungen, Filme nach der letzten Untersuchung, auch mittels radioaktiven und ionisierenden Strahlen). Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr der Patienten, sodaß alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen.
-
5 Jahre
Strahlenschutzprüfung (Unterlagen)
-
5 Jahre
Strahlenschutz (Unterlagen über Mitarbeiterbelehrung)
T
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15 Jahre
Transfusionsgesetz (siehe Blutprodukte)
U
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1 Jahr
Überweisungsschein (EDV-abrechnende Ärzte, auch im Ersatzverfahren, auch Muster 7 Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie)
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10 Jahre
Untersuchungsbefunde
V
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1 Jahr
Vertreterschein, Teil A (EDV-abrechnende Ärzte)
-
10 Jahre
Vertreterschein, Teile B und C ¹
Z
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5 Jahre
Zertifikate von Ringversuchen
-
10 Jahre
Zytologie (Präparate/Befunde/statistische Zusammenfassungen)
¹ Nur aufzuheben, wenn dieser Schein die alleinige Dokumentation ist und nachfolgend keine anderen Aufbewahrungsfristen genannt sind.